Motorbezogene Versicherungssteuer

Von: Allianz Redaktion
Lesezeit: 8 Min
Aktualisiert am 31.03.2025

Hat man ein Auto, muss man sich mit einer Reihe von Gebühren, Abgaben und Steuern auseinandersetzen. Dazu gehören die beim Kauf zu entrichtende Normverbrauchsabgabe (NoVA), die beim Tanken anfallende Mineralölsteuer (MöSt), sowie die allgemeine Versicherungssteuer, die bei jeglichem Versicherungsvertrag dazugehört.

Zusätzlich gibt es noch die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt). Diese Steuerabgabe ist für alle Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht verpflichtend und Teil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung. In den letzten Jahren gab es in Bezug auf die Motorsteuer einige Änderungen. Wir erklären Ihnen, für welche Fahrzeuge die Steuer zu entrichten ist, wie man sie berechnet und was sich im Jahr 2025 für Fahrzeugbesitzer:innen ändert.

Hier ein Überblick über die im Jahr 2025 anfallenden Veränderungen in Bezug auf die mVSt:

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird in Österreich bei der erstmaligen Zulassung um € 34,56 im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Bei sehr leistungsschwachen Fahrzeugen fällt die Erhöhung geringer aus.

  • Mit 1.April 2025 wird zusätzlich die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende, sowie neue Elektroautos, E-Motorräder fallen. Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen erfolgt eine Steuererhöhung. Wie die Besteuerung bemessen wird und welche Faktoren zu beachten sind, finden Sie im Beitrag  "Motorbezogene Versicherungssteuer für Elektroautos".
  • Für Fahrzeuge, die vor dem Jahr 2025 zugelassen wurden, sowie für klassische Verbrenner oder Hybridmodelle ohne externe Aufladung, ändert sich im Moment nichts.
  • Die E-Mopeds sind mit der neuen Regel schlechter gestellt gegenüber den Verbrennern. Die typischen Verbrenner Mopeds bis 50ccm oder die Kleinmotorräder bis 100ccm sind als Verbrenner befreit. Aber die E-Mopeds und Kleinmotorräder müssen schon
    ab > = 5kW eine Motorsteuer bezahlen. 

Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer handelt es sich um eine Steuerabgabe, die für nahezu jedes Fahrzeug zu entrichten ist. Darunter fallen unter anderem PKWs, Motorräder ab 100 cm3 Hubraum und LKWs.

Für Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen gilt die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt). Sie wird über die Haftpflichtprämie bezahlt. Die Versicherungsanstalt, bei der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, führt die Steuer an das Finanzamt ab. Das bedeutet, man muss sich nicht selbst um die Begleichung des Betrags kümmern.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird monatlich berechnet und ist unabhängig vom Betrieb des Fahrzeugs. Egal wie viel man fährt, die mVSt ist immer in der gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten.

Für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen gilt die Kraftfahrzeugsteuer. Diese ist nicht vom Versicherungsunternehmen, sondern von jener Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist,  selbst an das Finanzamt zu entrichten.

Grundsätzlich ist die motorbezogene Versicherungsteuer für alle Kraftfahrzeuge zu bezahlen.
Dazu gehören:

  • PKWs
  • Motorräder ab 100 cm3 Hubraum
  • LKWs
  • Weitere Fahrzeuge von bis zu 3,5 Tonnen (z.B. Quads)

Je nach Art und Nutzung des Kraftfahrzeuges gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die zu einer gänzlichen Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer führen, unter anderem:

  • Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung
  • Fahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung und Omnibusse (ausgenommen Leihwagen)
  • Fahrzeuge mit Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen
  • Krafträder mit einem Hubraum bis zu 100 cm3 (z.B. Mopeds)
  • Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen
Ein weiterer Sonderfall sind Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. In diesen Fällen muss nicht für jedes Fahrzeug gezahlt werden, sondern nur für jenes mit der höchsten Steuerlast. 

Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer in Österreich hängt vom Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs ab. Denn seit dem 1. Oktober 2020 wird auch der CO2-Ausstoß in die Berechnung miteinbezogen. Daher ist für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab 1. Oktober 2020 folgendes gültig:

  • Die Motorsteuer wird für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrags über die KFZ-Haftpflichtversicherung ermittelt.
  • Der exakte Steuersatz ist abhängig von der Art der Fahrzeuges.
  • Gut zu wissen ist außerdem, dass das Zahlungsintervall keinen Einfluss mehr auf die Gesamtsumme hat.

Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Fahrzeuge von bis zu 3,5 Tonnen, bei denen es sich nicht um PKWs oder Motorräder handelt (also etwa Klein-LKWs und Quads) werden auch nach dem 1.10.2020 ausschließlich nach der Motorleistung und dem Zahlungsintervall eingestuft.

Unser praktischer  Kfz-Versicherungsrechner gibt Ihnen Auskunft darüber, wie viel Ihre Kfz-Versicherungsprämie ausmachen würde und wie hoch der Anteil der motorbezogenen Versicherungssteuer ist.

Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1.10.2020, für die ein CO2-Emissionswert gemäß WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) erfasst wurde, berechnet sich die Steuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und den CO2-Emissionen. Bei Verbrennern und Hybrid-Pkw wird ein kombinierter WLTP-Wert herangezogen. Bei Plug-In-Hybriden ein gewichteter kombinierter WLTP-Wert.

  • Dies sind 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors (mindestens 5 Kilowatt) plus 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 5 Gramm CO2 pro Kilometer). Hinweis: Beginnend ab 1.1.2021 wurden die Abzugswerte jährlich abgesenkt (für 2025: Abzugsbetrag Kilowatt: 60, CO2-Emissionen: 100)

Wurde kein CO2-Emissionswert gemäß WLTP ermittelt, berechnet sich die Steuer nur nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors. Der Mindeststeuersatz pro Monat beträgt 6,50 Euro, jedoch gibt es folgende Abstufungen:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro

Die motorbezogene Versicherungssteuer muss nur für jene Motorräder bezahlt werden, deren Hubraum über 100 cm3 liegt.

Bei Motorrädern, die vor dem 1.10.2020 das erste Mal zugelassen wurden, richtet sich die Höhe der Steuersumme nach dem Hubraum.

Bei Motorrädern, die ab dem 1.10.2020 erstzugelassen wurden bzw. werden, ist der Hubraum sowie der CO2-Ausstoß relevant. Der Steuersatz ist aktuell folgendermaßen festgesetzt:

  • 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums plus
    0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 10 Gramm CO2 pro Kilometer).

So gut wie alle Kraftfahrzeuge bis zu einem höchsten zugelassenen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, ist eine motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten. Dazu zählen auch Klein-Lkws.

Ähnlich wie bei den Pkws wird die Steuer bei vor dem 1.10.2020 erst zugelassenen Fahrzeugen nach Motorleistung berechnet und die Zahlungsfrequenz berechnet, mindestens sind 74,40 Euro jährlich zu bezahlen, die Obergrenze beträgt 864 Euro pro Jahr.

Bei Erstzulassungen ab dem 1.10.2020 gibt es zwar keinen CO2-Zuschlag, allerdings wurden die Untergrenze auf 78 Euro und die Obergrenze auf 912 Euro erhöht. Es entfällt jedoch auch hier der Aufschlag für die mehrmalige Zahlung unter dem Jahr.

Auch für Wohnmobile, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N mit einem höchsten zugelassenen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist, ist die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.

Vor dem 1.10.2020 wurde diese nach der Leistung des Verbrennungsmotors berechnet. Nach dem 1.10.2020 und bis zum 1.6.2023 wird neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß mit eingerechnet.

Wohnmobile, die durch Aufbau auf einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N (Lastkraftwagen) vervollständigt werden, sind ab 01.06.2023 von der kombinierten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nach kW und CO2-Wert ausgenommen. Die motorbezogene Versicherungssteuer für diese Wohnmobile wird künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt berechnet und dadurch in praktisch allen Fällen günstiger.

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Kfz-bezogene Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie von der Versicherungsgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt wird.
Der Steuersatz richtet sich nach Motorleistung, CO2-Emmissionen und Zahlungsfrequenz. Welche dieser Kriterien wie zur Berechnung herangezogen werden, ist abhängig vom Fahrzeugtyp und Erstzulassungsdatum. Verwenden Sie unseren  Versicherungsrechner, um sich Klarheit zu verschaffen.

Zu den Ausnahmen gehören Fahrzeuge zur Beförderung von Menschen mit Behinderung, Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung, Blaulichtfahrzeuge und Fahrzeuge mit vorübergehenden Kennzeichen (Überstellungs- oder Probefahrten).
Reine Elektrofahrzeuge müssen keine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Ebenso sind Zugmaschinen (z.B. Traktoren) und Motorkarren von der Steuer befreit.
Disclaimer: Diese Übersicht ist unverbindlich und stellt lediglich einen Überblick dar.