Die EU hat 2019 den Green Deal präsentiert mit dem Ziel, 2050 Europa klimaneutral zu machen.

Dazu braucht es umfangreiche Maßnahmen in Wirtschaft und Industrie. Die Umsetzung dieses Planes kostet etwa 2,4 Billionen Euro bis 2030, das kann nicht aus Steuergeld finanziert werden, dazu braucht es auch private Gelder.

Anleger sollen demnach nachhaltige Geldanlagen tätigen können, indem ihnen transparent dargelegt wird, wie sich veranlagte Gelder auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken.

In diesem Sinne hat die EU einige Verordnungen beschlossen, die in Europa den einheitlichen Standard regeln, was als "nachhaltige Geldanlage" gilt, darunter fallen u.a. die

  • Offenlegungs-Verordnung
    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
    Definiert „nachhaltige“ Investitionen im Allgemeinen und gibt vor, welche (nicht finanziellen) Informationen von Finanzunternehmen auf Unternehmens- und Produktebene veröffentlicht werden müssen
  • Taxonomie-Verordnung
    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088)
    Konkretisiert die Offenlegungs-Verordnung bezüglich „ökologisch nachhaltigen“ Investitionen.

Hintergrund dieser Verordnungen ist ein europäischer Aktionsplan, der vorsieht, dass bei Konzeption und Vertrieb von Finanzprodukten unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

  • Umweltfaktoren (E-Environment)
  • Sozialfaktoren (S-Social)
  • Leitungsfaktoren (G-Governance)

In der Offenlegungsverordnung sind geregelt:

  • Umweltfaktoren
    Ressourceneffizienz bei der Nutzung von erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung und Treibhausgasemissionen; Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft
  • Sozialfaktoren
    Bekämpfung von Ungleichheit; Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen
  • Leitungsfaktoren
    Gute Unternehmensführung, solide Managementstrukturen, Vergütung von Mitarbeiter:innen und Einhaltung der Steuervorschriften.

Zudem sind Finanzprodukte in drei Kategorien eingeteilt, die zeigen ob bzw. wie stark die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird:

  • Produkte nach Art. 8 berücksichtigen soziale und/oder ökologische Merkmale
  • Produkte nach Art. 9 streben eine nachhaltige Investition explizit an
  • Sonstige Produkte berücksichtigen Nachhaltigkeitskriterien nicht oder nur in geringem Umfang

Die Taxonomie-Verordnung definiert Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und nennt sechs Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme