Die EU hat 2019 den Green Deal präsentiert mit dem Ziel, 2050 Europa klimaneutral zu machen.
Dazu braucht es umfangreiche Maßnahmen in Wirtschaft und Industrie. Die Umsetzung dieses Planes kostet etwa 2,4 Billionen Euro bis 2030, das kann nicht aus Steuergeld finanziert werden, dazu braucht es auch private Gelder.
Anleger sollen demnach nachhaltige Geldanlagen tätigen können, indem ihnen transparent dargelegt wird, wie sich veranlagte Gelder auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken.
In diesem Sinne hat die EU einige Verordnungen beschlossen, die in Europa den einheitlichen Standard regeln, was als "nachhaltige Geldanlage" gilt, darunter fallen u.a. die
- Offenlegungs-Verordnung
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Definiert „nachhaltige“ Investitionen im Allgemeinen und gibt vor, welche (nicht finanziellen) Informationen von Finanzunternehmen auf Unternehmens- und Produktebene veröffentlicht werden müssen - Taxonomie-Verordnung
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088)
Konkretisiert die Offenlegungs-Verordnung bezüglich „ökologisch nachhaltigen“ Investitionen.
Hintergrund dieser Verordnungen ist ein europäischer Aktionsplan, der vorsieht, dass bei Konzeption und Vertrieb von Finanzprodukten unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- Umweltfaktoren (E-Environment)
- Sozialfaktoren (S-Social)
- Leitungsfaktoren (G-Governance)