§57a-Begutachtung:
Das gibt es bei der Pickerl-Überprüfung
2025 zu beachten

Von: Allianz Redaktion
Lesezeit: 4 Min
Aktualisiert am 01.04.2025
Jedes Auto hat eine umgangssprachlich als „Pickerl“ bezeichnete Begutachtungsplakette. Sie befindet sich auf der Windschutzscheibe und zeigt an, wann das Auto erst zugelassen bzw. das letzte Mal begutachtet wurde. Liegt die erste Zulassung mindestens drei Jahre zurück, muss das Fahrzeug regelmäßig zur Überprüfung gebracht werden. Die §57a-Begutachtung (Pickerl-Überprüfung) kann von Fachpersonal in Werkstätten oder bei Autofahrerclubs vorgenommen werden und erfolgt in einem gesetzlich festgelegten Rahmen. Das Fahrzeug wird dabei auf seine Fahr- und Umweltsicherheit geprüft. Ohne § 57a-Plakette darf es nicht weiterverwendet werden, bis alle notwendigen Reparaturen erfolgt sind. 

Die § 57a Begutachtung folgt einem genauen Ablauf, bei dem Punkt für Punkt die wichtigen Fahrzeugelemente überprüft werden. Die gesetzlich festgelegten Prüfelemente sind: 

  • Identifizierung des Fahrzeugs
  • Ausrüstung
  • Beleuchtung
  • Lenkung
  • Sicht
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen, Räder und Achsen
  • Motor
  • Bremsanlage
  • Umweltbelastung
In der Regel wendet man sich für die Pickerl-Überprüfung an seinen Autofahrerclub oder an die Kfz-Werkstätte des Vertrauens. Auch andere Gewerbebetriebe bieten § 57a-Begutachtungen an. Wichtig ist, dass die jeweilige Stelle auch tatsächlich zur Begutachtung berechtigt ist. 
Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art des Fahrzeugs ab. Handelt es sich um einen PKW (bis 3,5t), braucht man lediglich den Zulassungsschein. Bei anderen Fahrzeugtypen, etwa mit höherem Gesamtgewicht oder historischen Fahrzeugen, benötigt man außerdem ein Genehmigungsdokument (z.B. den Typenschein). 

Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger regelmäßig überprüft werden. In so gut wie allen Fachbetrieben können folgende Fahrzeuge überprüft werden:

  • PKW, Kombi bis 3,5t
  • LKW bis 3,5t
  • Ausgleichkraftfahrzeuge PKW (PKWs, die umgebaut wurden, etwa wegen Behinderungen)
  • Mopedcars (vier Räder)
  • Mopeds, Mofas, S-Pedelecs
  • Motorräder
  • Anhänger
  • Wohnmobile und Wohnwagen bis 3,5t

Für LKW über 3,5t, landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger und andere besondere Fahrzeugtypen ist es erforderlich, eine darauf spezialisierte Stelle aufzusuchen.

Bei einigen Fahrzeugtypen muss das Gutachten der letzten § 57a-Überprüfung immer mitgeführt werden. Dazu gehören etwa Busse mit mehr als acht Sitzplätzen, LKW über 3,5t und Anhänger mit über 3,5t zulässige Gesamtmasse.

Bei den folgenden Fahrzeugen handelt es sich um Ausnahmen von der regelmäßigen Überprüfungspflicht:

  • Anhänger mit 25 km/h zugelassener Höchstgeschwindigkeit
  • Zugmaschinen mit nicht mehr als 30 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit nicht mehr als 30 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • Motorkarren mit nicht mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit
Die Kosten der § 57a-Begutachtung hängen von der jeweiligen Prüfstelle ab. Vereine wie Autofahrerclubs bieten ihren Mitgliedern oft vergünstigte Pickerl-Überprüfungen an. In einer Fachwerkstatt können etwaige anfallende Reparaturen direkt durchgeführt werden. 

Die Pickerl-Überprüfung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Prüfungsintervalle kann es zu Geldstrafen kommen. Um die Pickerl-Überprüfung nicht zu übersehen, sind 2 wichtige Punkte zu beachten:

  • 3-2-1 Regelung: Die erste § 57a-Begutachtung ist drei Jahre nach der Erstzulassung fällig, die zweite Überprüfung hat zwei Jahre nach der ersten Begutachtung zu erfolgen und danach muss das Pickerl des Fahrzeugs jährlich erneuert werden. Ausnahmen davon sind historische Fahrzeuge (Begutachtung alle zwei Jahre) und LKW, Taxis, Rettungs- und Krankentransportwagen, Busse, etc. (jährliche Begutachtung).
  • Toleranzfrist: Ausgehend vom am Pickerl ersichtlichen Begutachtungsmonat kann man die Überprüfung jeweils einen Monat davor, im Begutachtungsmonat oder in den vier darauffolgenden Monaten durchführen lassen. Insgesamt hat man also sechs Monate Zeit für die Pickerl-Überprüfung. Diese Toleranzfrist gilt für alle Fahrzeuge außer LKW, Taxis, Rettungs- und Krankentransportwagen, Busse, etc. Bei diesen Fahrzeugen gilt eine Toleranzfrist von drei Monaten vor dem Begutachtungsmonat.

Plant man eine Fahrt ins Ausland, sollte man unbedingt auf ein gültiges Pickerl achten. In einigen Ländern gibt es kürzere bzw. keine Toleranzfristen. Obwohl die Begutachtung und eventuelle Bestrafung eigentlich nur im Zulassungsland erfolgen dürfen, kann es im Ausland zu Problemen mit Polizei und Behörden kommen, selbst während der in Österreich zulässigen Toleranzperiode. 

Erhält ein Fahrzeug aufgrund eines festgestellten Mangels kein gültiges Pickerl, gibt es verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, ob es sich um „Gefahr in Verzug“ oder einen „schweren Mangel“ handelt.  
Fallen die während der Begutachtung festgestellten Mängel in die Kategorie „Gefahr in Verzug“, darf das Fahrzeug nicht verwendet werden, bis die Mängel behoben und das Fahrzeug neu überprüft wurde. Während dieses Zeitraums wird die Zulassung ausgesetzt und die Kennzeichen müssen abgegeben werden. Sobald der Mangel behoben wurde, bekommt man Zulassungsschein und Kennzeichen zurück. Es fallen keine Kosten für Ab- und Anmeldung an. 
Handelt es sich um „schwere Mängel", hat man bis zu zwei Monate Zeit, das Fahrzeug zu reparieren und erneut begutachten zu lassen. Während dieser Zeit darf das Fahrzeug genutzt werden.
Wird ein Fahrzeug ohne gültiges Pickerl außerhalb des Toleranzzeitraums genutzt, werden Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro fällig. Sowohl der Lenker als auch der Zulassungsbesitzer sind in diesem Fall strafbar. Besonders problematisch ist es, wenn ein Unfall auf einen bei der Überprüfung festgestellten und nicht behobenen Mangel zurückzuführen ist.
Disclaimer: Diese Übersicht ist unverbindlich und stellt lediglich einen Überblick dar.