Ablauf und Prüfelemente der Pickerl-Überprüfung in Österreich: So läuft die § 57a-Begutachtung ab
Die § 57a Begutachtung folgt einem genauen Ablauf, bei dem Punkt für Punkt die wichtigen Fahrzeugelemente überprüft werden. Die gesetzlich festgelegten Prüfelemente sind:
- Identifizierung des Fahrzeugs
- Ausrüstung
- Beleuchtung
- Lenkung
- Sicht
- Sicherheitseinrichtungen
- Fahrgestell und Karosserie
- Reifen, Räder und Achsen
- Motor
- Bremsanlage
- Umweltbelastung

Zuständige Stelle für die § 57a-Begutachtung
Erforderliche Unterlagen für die Pickerl-Überprüfung in Österreich
Pickerl für KFZ: Diese Fahrzeuge werden bei der § 57a-Überprüfung begutachtet
Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger regelmäßig überprüft werden. In so gut wie allen Fachbetrieben können folgende Fahrzeuge überprüft werden:
- PKW, Kombi bis 3,5t
- LKW bis 3,5t
- Ausgleichkraftfahrzeuge PKW (PKWs, die umgebaut wurden, etwa wegen Behinderungen)
- Mopedcars (vier Räder)
- Mopeds, Mofas, S-Pedelecs
- Motorräder
- Anhänger
- Wohnmobile und Wohnwagen bis 3,5t
Für LKW über 3,5t, landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger und andere besondere Fahrzeugtypen ist es erforderlich, eine darauf spezialisierte Stelle aufzusuchen.
Bei einigen Fahrzeugtypen muss das Gutachten der letzten § 57a-Überprüfung immer mitgeführt werden. Dazu gehören etwa Busse mit mehr als acht Sitzplätzen, LKW über 3,5t und Anhänger mit über 3,5t zulässige Gesamtmasse.
Ausnahmen von der regelmäßigen Pickerl-Überprüfung
Bei den folgenden Fahrzeugen handelt es sich um Ausnahmen von der regelmäßigen Überprüfungspflicht:
- Anhänger mit 25 km/h zugelassener Höchstgeschwindigkeit
- Zugmaschinen mit nicht mehr als 30 km/h Bauartgeschwindigkeit
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit nicht mehr als 30 km/h Bauartgeschwindigkeit
- Motorkarren mit nicht mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit
Kosten einer Pickerl-Überprüfung
Begutachtungsintervalle: Bei der 57a-Begutachtung müssen Abstände & Toleranz-Fristen beachtet werden
Die Pickerl-Überprüfung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Prüfungsintervalle kann es zu Geldstrafen kommen. Um die Pickerl-Überprüfung nicht zu übersehen, sind 2 wichtige Punkte zu beachten:
- 3-2-1 Regelung: Die erste § 57a-Begutachtung ist drei Jahre nach der Erstzulassung fällig, die zweite Überprüfung hat zwei Jahre nach der ersten Begutachtung zu erfolgen und danach muss das Pickerl des Fahrzeugs jährlich erneuert werden. Ausnahmen davon sind historische Fahrzeuge (Begutachtung alle zwei Jahre) und LKW, Taxis, Rettungs- und Krankentransportwagen, Busse, etc. (jährliche Begutachtung).
- Toleranzfrist: Ausgehend vom am Pickerl ersichtlichen Begutachtungsmonat kann man die Überprüfung jeweils einen Monat davor, im Begutachtungsmonat oder in den vier darauffolgenden Monaten durchführen lassen. Insgesamt hat man also sechs Monate Zeit für die Pickerl-Überprüfung. Diese Toleranzfrist gilt für alle Fahrzeuge außer LKW, Taxis, Rettungs- und Krankentransportwagen, Busse, etc. Bei diesen Fahrzeugen gilt eine Toleranzfrist von drei Monaten vor dem Begutachtungsmonat.
Plant man eine Fahrt ins Ausland, sollte man unbedingt auf ein gültiges Pickerl achten. In einigen Ländern gibt es kürzere bzw. keine Toleranzfristen. Obwohl die Begutachtung und eventuelle Bestrafung eigentlich nur im Zulassungsland erfolgen dürfen, kann es im Ausland zu Problemen mit Polizei und Behörden kommen, selbst während der in Österreich zulässigen Toleranzperiode.