Motorbezogene Versicherungssteuer
Elektroauto 

Von: Allianz Redaktion
Lesezeit: 4 Min
Aktualisiert am 08.04.2025
Mit 1. April 2025 gibt es eine Änderung der Steuerbefreiung für bestehende sowie neue Elektroautos, E-Motorräder und Fahrzeuge mit Hybridantrieb. Diese sind in Zukunft in Österreich ebenfalls von der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt) betroffen.

Was ist die motorbezogene Versicherungssteuer?

Bei der motorbezogenen Versicherungsteuer handelt es sich um eine Steuerabgabe, die für nahezu jedes Fahrzeug zu entrichten ist. Darunter fallen unter anderem PKWs, Motorräder ab 100 cm3 Hubraum und LKWs. Die Steuergelder werden für die Instandhaltung und Verbesserung des Straßennetzes und der Straßeninfrastruktur verwendet.

Bisher waren Elektrofahrzeuge in Österreich von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Diese Befreiung wurde jedoch von der Bundesregierung mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 aufgehoben. Das bedeutet, dass ab dem 1. April 2025 sowohl für neue als auch für bestehende E-Autos und E-Motorräder Steuern bezahlt werden müssen.

Die Steuer wird zusammen mit der Haftpflichtprämie von Ihrer Versicherung eingehoben und an den Staat abgeführt. Da das Gesetz sehr kurzfristig beschlossen wurde, wird die Steuer rückwirkend innerhalb der nächsten Monate verrechnet. Sollten Sie von den Änderungen betroffen sein, wird Ihre Versicherung Sie diesbezüglich kontaktieren.

Da E-Autos im Gegensatz zu Verbrennern kein CO2 ausstoßen, werden die Steuern anhand der Motorleistung (Nenndauerleistung) und des Eigengewichts des Fahrzeugs berechnet. Die monatlichen Raten setzen sich aus der Leistungskomponente und der Gewichtskomponente zusammen. Dabei gilt:

Leistungskomponente:

  • Leistung laut Zulassungsschein minus 45 kW
  • Mind. 10 kW müssen gerechnet werden (d.h. mindestens 2,50 €)
  • 0,25 Euro pro kW für die ersten 35 kW
  • 0,35 Euro pro kW für die nächsten 25 kW
  • 0,45 Euro pro kW für die darüber hinausgehenden kW

Gewichtskomponente:

  • Eigengewicht laut Zulassungsschein minus 900 kg
  • Mind. 200 kg müssen gerechnet werden (d.h. mindestens 3,00 €)
  • 0,015 Euro pro kg für die ersten 500 kg
  • 0,03 Euro pro kg für die nächsten 700 kg
  • 0,045 Euro pro kg für darüber hinausgehende kg

Ein Beispiel:

Nenndauerleistung: 150 kW

150 kW - 45 kW = 105 kW
35 kW x 0.25 € = 8,75 €
25 kW x 0.35 € = 8,75 €
45 kW x 0.45 € = 20,25 €

→ 37,75 € / Monat

Eigengewicht: 1.500 kg

1.500 kg - 900 kg = 600 kg
500 kg x 0,015 € = 7,50 €
100 kg x 0,03 € = 3,00 €

10,50 € / Monat

Gesamt:
37,75 € + 10,50 € = 48,25 € / Monat
→ 579 € / Jahr

Sowohl die Dauerleistung des Elektromotors als auch das Eigengewicht des Fahrzeuges werden im Zulassungsschein festgehalten. Bei älteren Modellen wird die Nenndauerleistung eventuell nur im Feld P2 “Leistung” angeführt, bei neueren Modellen muss der Wert auch im Feld A26 “Leistung Elektromotor” angegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass anstatt der Nenndauerleistung die Spitzenleistung im Zulassungsschein eingetragen wurde. In diesem Fall wenden Sie sich am besten an den Händler, bzw. den Ermächtigten zur Eintragung in die Genehmigungsdatenbank.
Sollten Sie mehrere Fahrzeuge über ein Wechselkennzeichen angemeldet haben, muss die Steuer nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuerbelastung entrichtet werden. Das gilt auch dann, wenn sowohl ein Verbrenner als auch ein E-Auto über das Kennzeichen angemeldet wurden.
Plug-in-Hybrid Modelle, die nach dem 30. September 2020 erstzugelassen wurden, sind ebenfalls von den Änderungen betroffen. Die Berechnungsmethode selbst ändert sich nicht, allerdings wird der CO2-Abzugsbetrag reduziert, wodurch sich der Steuerbetrag erhöht. Die jeweiligen Abzugswerte sind abhängig vom Jahr der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Die entsprechenden Werte finden Sie in den Feldern P2 “Leistung des Verbrennungsmotors” und A24 “gewichtete kombinierte CO2-Emissionen (WLTP)” im Zulassungsschein.

Auch E-Motorräder unterliegen künftig der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ausgenommen sind nur Elektromopeds mit einer Motorleistung von weniger als 4 kW. Für die Berechnung des monatlichen Steuerbetrags wird allerdings nur die Nenndauerleistung herangezogen. Dabei gilt:

  • die Leistung laut Zulassungsschein wird um 5 kW reduziert
  • pro kW werden 0,50 Euro verrechnet

Ja, auch elektrische Kleinlastwagen und E-Wohnmobile sind künftig von der mVSt betroffen. Jedoch wird der Steuerbetrag für Fahrzeuge der Klassen N1 sowie M1 mit der Aufbauart “SA” nur anhand der Nenndauerleistung berechnet und ist auf höchstens 76 Euro begrenzt. Dabei gilt:

  • die Leistung laut Zulassungsschein wird um 16 kW reduziert
  • 0,65 Euro pro kW für die ersten 66 kW
  • 0,70 Euro pro kW für die nächsten 20 kW
  • 0,79 Euro pro kW für die darüber hinausgehenden kW
Disclaimer: Diese Übersicht ist unverbindlich und stellt lediglich einen Überblick dar.