Mieter Vermieter - wer zahlt was?

Mieten, wohnen, Schaden zahlen?

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 3 Min / veröffentlicht am 30.08.2018

Ganz allgemein gilt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes die Faustregel: Mieter müssen alles innerhalb der Wohnung warten (z.B. Wasserhähne, Steckdosen, Armaturen), Vermieter sind für alles innerhalb der Mauern (z.B. Strom-, Wasser-, Abflussleitungen) verantwortlich. Zu beachten ist außerdem,  dass Mieter – auch beim Auszug – nur für Schäden zahlen müssen, die nicht im Rahmen üblicher Abnutzungserscheinungen liegen, wie z.B. Schäden an Tapeten, die bei der Entfernung von handelsüblichen Stellagen zurückbleiben.

 

 

  • Wartung* der Wohnung inkl. Einrichtungen (z.B. Heizung, Sanitäranlagen)
  • Pflege, Reinigung, Justierung der Fenster; Schäden an den Innenfenstern (bei mehrflügeligen Fenstern)
    Beachten Sie: Sie dürfen keine größeren Umbauarbeiten ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter vornehmen
  • Sofortige Meldung ernster Schäden in der Wohnung oder gesundheitsgefährdender Zustände
  • Dem Vermieter ist aus wichtigem Grund Zutritt in die Wohnung zu gewähren (z.B. zur Reparatur eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts)
* „Wartung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, also z.B. die Reinigung, das Schmieren beweglicher Teile, der Austausch poröser Dichtungen. Dies jedoch nur soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt.
  • Erhaltung der allgemeinen Teile (Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Leitungen usw.) und der gemeinsam benutzten Anlagen des Hauses (z.B. Lift, Treppenhaus, Waschküche)
  • Erhaltung und nötige Reparaturen von mitvermieteten Heizthermen, Wasserboilern und jeglichen anderen mitvermieteten Geräten zur Wärmebereitung
  • Reparatur und Behebung ernster Schäden im Haus, in der Wohnung oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen (z.B. Wasserrohrbuch, tiefgreifender/weitflächiger Schimmelbefall der Wände, undichte Gasleitungen)
  • Erfüllung von Verwaltungsvorschriften und Energiesparmaßnahmen
Wichtig: Vernachlässigt der Vermieter seine Verpflichtungen, so können Mieter die Durchsetzung der Erhaltungsarbeiten durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten erzwingen. Arbeiten, die zur Erhaltung von Mietgegenständen dienen, sind jedoch insoweit vom Vermieter zu tätigen, als sie erforderlich sind.
Ab dem 01.01.2015 ist in Österreich die neue Wohnrechtsnovelle in Kraft getreten und brachte eine gesetzliche Änderung zur Regelung von Angelegenheiten bezüglich mitvermieteter Wärmebereitungsgeräte in einer Mietwohnung mit sich. In der Novelle ist festgelegt, dass die Pflicht zur Erhaltung solcher Heizthermen und Wasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräten den Vermieter trifft. Das bedeutet der Vermieter ist verpflichtet Kosten für Reparaturen oder den Austausch der Therme zu tragen.
Eine Ausnahme gibt es: Hat der Mieter selbst auf eigene Kosten eine neue Therme einbauen lassen, so ist sie kein Bestandteil der Mietsache und der Mieter muss selbst für Wartung und Erhaltung aufkommen.
Für die Wartung der Therme, also dem regelmäßigen Service zur Reinigung und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit, ist allerdings der Mieter zuständig und hat auch deren Kosten zu tragen.
  1. Was ist, wenn es Schäden im allgemeinen Teil des Hauses gibt?
    Die Erhaltung der allgemeinen Teile (Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Leitungen usw.) und der gemeinsam benutzten Anlagen des Hauses (z.B. Lift, Treppenhaus, Waschküche) obliegt grundsätzlich dem Vermieter.
  2. Was ist, wenn es einen Wasserschaden in der Wohnung gibt?
    Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren, denn ein Wasserschaden ist in der Regel ein ernster Schaden des Hauses dessen Erhaltungspflicht den Vermieter trifft. Sollte aber der Wasserschaden auf einem schuldhaften Verhalten des Mieters basieren, könnte eine Haftung des Mieters in Betracht kommen.
  3. Was ist, wenn es Schimmelbefall in der Wohnung gibt?
    Prinzipiell ist hier der Vermieter für die Behebung zuständig, wenn ein weitreichender Schimmelbefall eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellt.Stellt sich heraus, dass die Schimmelbildung auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, dann ist grundsätzlich eine Regressforderung des Vermieters gegen den Mieter denkbar.
Disclaimer: Die hier gemachten Aussagen beziehen sich ausschließlich auf Wohnungen, die vom Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) umfasst sind. Für Wohnungen die nicht nach § 1 Abs 1 MRG in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, können abweichende gesetzliche Regelungen in Betracht kommen.
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