Grundsätzlich sind für die Reinigung von Gehwegen die Haus- und Grundstückseigentümer verantwortlich. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO) haben Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert bzw. gestreut werden. Gibt es keinen Gehsteig, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen, Von dieser Regelung ausgenommen sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung droht eine Geldstrafe. Diese Pflicht kann auch an die Mieter weitergegeben werden. Versäumt der Verantwortliche diese Pflicht, und ein Passant verletzt sich, dann muss der Eigentümer oder Mieter dafür haften.
Will man sich nicht einem finanziellen Risiko aussetzen, kann man eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abschließen, die üblicherweise in einer Gebäudeversicherung inkludiert ist. Sie übernimmt die Deckung eines Schadens. Eine Privathaftpflichtversicherung ist dafür nicht ausreichend. Achtung: Wenn sich ein Passant auf dem nicht gestreuten Gehsteig verletzt, drohen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Diese sind von dieser Versicherung nicht gedeckt.