Meine Zusatzpension

Wollen Sie für Ihre Mitarbeiter:innen mit mehr als 300,- Euro pro Jahr steuerbegünstigt vorsorgen, dann können Sie ihnen zu einer attraktiven Firmenpension verhelfen: Bis zu zehn Prozent der Bruttolohn- und Gehaltssumme können völlig steuerfrei und ohne Lohnnebenkosten in eine Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) oder Pensionskasse (PK) eingezahlt werden.

Ihr Beitrag ist ein Baustein für eine attraktive betriebliche Zusatzpension der Mitarbeiter:innen und beinhaltet auch die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall, auch eine Pension bei Berufsunfähigkeit ist wählbar.

Die betriebliche Zusatzpension zählt neben der individuellen Pensionszusage (=Firmenpension) zum Sammelbegriff „Betriebspension“.

Zusatzpension ist ein zeitgemäßes Instrument der Leistungsvergütung
Steigerung der Mitarbeitermotivation durch freiwillige Sozialleistung
Erhöhung der Pension durch freiwillige Eigenbeiträge der Mitarbeiter:innen möglich
Garantierte Pension zuzüglich Gewinnbeteiligung in der BKV

Steigende Lebenserwartung, längere Ausbildungszeiten und sinkende Geburtenraten führen dazu, dass immer mehr Pensionsberechtigte durch immer weniger Beitragszahler:innen finanziert werden. Das hat zur Folge, dass die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht ausreichen werden, um den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Das bedeutet für Dienstnehmer:innen, dass sie nach ihrem Erwerbsleben mit einer niedrigeren staatlichen Pension auskommen müssen.

Die gesetzliche Vorsorge allein, also die 1. Säule der Altersvorsorge, reicht nicht, um die Pensionslücke zu schließen. Der privaten Vorsorge als zweiter Säule, aber auch der dritten Säule, der betrieblichen Vorsorge kommt folglich ein immer höherer Stellenwert zu.

Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen Betriebspensionen anbieten, profitieren gleich mehrfach: Zum einen ermöglichen es diese Entgelt- und Vorsorgeformen, Kapital anzusparen, bevor Lohnnebenkosten, Steuern und Sozialabgaben anfallen. Zum anderen erhöhen sie Mitarbeiterbindung und -motivation. 

Pensionskassen und Betriebliche Kollektivversicherungen (BKV) sind Produkte zur betrieblichen Altersvorsorge. Beide Formen sind arbeits-, sozial- und steuerrechtlich weitestgehend ident, allerdings bestehen Unterschiede in den Bereichen Veranlagung, Garantieleistungen und den verwendeten Rechnungsgrundlagen.

Unternehmen haben die Möglichkeit, bis zu 10,25% der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme für ihre Mitarbeiter:innen in die Betriebliche Kollektivversicherung einzuzahlen. Die Beitragszahlung kann unterschiedlich gestaltet werden: etwa als Prozentsatz des Gehalts, als Fixbetrag oder gestaffelt

nach Dienstjahren oder – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar teilwiese variabel, abhängig von bestimmten betrieblichen Kennzahlen!. Die Beiträge sind frei von Lohnnebenkosten und werden in Rentenversicherungen veranlagt. Jeder Beitrag ist somit ein Baustein für eine Zusatzpension der Mitarbeiter:innen. Und das mit Garantieverzinsung und Garantierente. Darüber hinaus gibt es jedenfalls eine Witwen- oder Witwer-Pension und optional eine Berufsunfähigkeitspension.

Welche Gruppen von Mitarbeiter:innen in die Vorsorge einbezogen werden, entscheidet das Unternehmen. Und ebenso die Höhe der Beiträge. Die Veranlagung und Verwaltung der Beiträge übernimmt die Allianz, den Mitarbeiter:innen wird ihre Zusatzpension direkt ausbezahlt.

Die Möglichkeit, Betriebspensionspläne außerhalb von Unternehmen über Pensionskassen abzuwickeln, wurde 1990 mit dem Betriebspensionsgesetz und dem Pensionskassengesetz geschaffen. Seit 2005 gibt es die Betriebliche Kollektivversicherung als weiteren Durchführungsweg für Firmenpensionen.

Die Betriebliche Kollektivversicherung bietet eine garantierte Verzinsung des veranlagten Kapitals und eine garantierte Rente (Rententafelgarantie). Die Veranlagung erfolgt in eine klassische Lebensversicherung Im Unterschied dazu bietet die Pensionskasse eine chancenorientierte Veranlagung am Kapitalmarkt. Hier gibt es aufgrund der möglichen Schwankungen am Kapitalmarkt allerdings keine Rentengarantie. Somit kann es zu Schwankungen bei den Auszahlungsbeträgen in der Pensionsphase kommen.

Beide Formen sind arbeits-, sozial- und steuerrechtlich weitestgehend ident. Beiden ist auch gemeinsam, dass die angesparten Beträge im Falle einer Kündigung oder Entlassung grunsätzlich nicht verfallen (außer es wird in der PK eine Unverfallbarkeitsfrist vereinbart). Sie können entweder prämienfrei oder mit Eigenbeiträgen weitergeführt werden oder in eine Pensionskasse bzw. Betriebliche Kollektivversicherung der neuen Dienstgeber:in übertragen werden.

Firmenpension und Pensionszusage sind steuerbegünstigte, freiwillige, direkte Leistungszusagen an ausgewählte Mitarbeiter:innen. Sie sind auch ideal für Geschäftsführer:innen und Manager:innen geeignet. 
Die Zukunftssicherung nach §3/1/15 EStG ist eine völlig steuerfreie Zukunftsvorsorge zugunsten der Mitarbeiter:innen für Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod. Pro Jahr und Mitarbeiter:in sind Zuwendungen bis zu 300,- Euro möglich.
ekomi

Allianz Kundenzufriedenheitsmessung

189836 Kundenmeinungen

Das sagen unsere Kunden

Eine Zusatzpension ist eine Leistung, die von Dienstgeber:innen zugunsten ihrer Dienstnehmer:innen zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Pension geschaffen wird.
Die Auszahlung der Zusatzpension erfolgt lebenslang, auf Wunsch auch 14-mal jährlich, 2-mal pro Jahr erfolgt eine Auszahlung in doppelter Höhe. Sofern das angesparte Guthaben unter der Abfindungsgrenze (2023: 14.400,- Euro) liegt, wird es einmalig ausbezahlt.
Zusatzpensionen, die aus Beiträgen von Dienstgeber:innen finanziert wurden, unterliegen der Lohnsteuerpflicht.

Benötigen Sie Hilfe?

Gerne beraten und informieren wir Sie zur Flottenversicherung!
Weitere Unterlagen, die für Sie von Interesse sein könnten, finden Sie hier zum Download

Folgen Sie uns auf: