Zuwendungen können an alle Arbeitnehmer:innen oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden bzw. dem Betriebsratsfonds zufließen. Es entstehen keine Lohnnebenkosten, allerdings nur solange die Zuwendungen pro Mitarbeiter:in 300,– Euro jährlich nicht übersteigen. Mitarbeiter:innen können sich ebenfalls an der Zukunftssicherung ohne Limit beteiligen (dann allerdings aus dem Nettogehalt).
Erlebens- oder Rentenversicherungen müssen auf das gesetzliche Pensionsalter der Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden. Aus arbeitsrechtlichen Gründen ist ein einheitliches Pensionsalter von 65 Jahren für Frauen und Männer empfehlenswert. Wird auch ein Ablebensschutz eingeschlossen, kann die Laufzeit auf mindestens 15 Jahre reduziert werden.
Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen besteht auch die Möglichkeit, Gehaltsbestandteile bis zu 300,– Euro pro Jahr in eine Zukunftssicherung umzuwandeln: Das Unternehmen verfügt im Einvernehmen mit Arbeitnehmer:innen, dass bis zu 25,– Euro pro Monat nicht als Gehalt bezahlt, sondern in ein Vorsorgemodell gemäß § 3 Abs. 1 Z. 15a EStG investiert werden. Somit ersparen sich die Arbeitnehmer:innen die Lohnsteuer, und auch für Unternehmen verringern sich die Lohnnebenkosten. Die Sozialversicherungspflicht bleibt aufrecht.
Alle anderen Bestimmungen gelten wie bei der Zukunftssicherung als freiwillige Sozialleistung.